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Der Entwurf der neuen GOÄ
Der Entwurf der neuen GOÄ wurde vom Deutschen Ärztetag beschlossen. Nun ist die Politik am Zug. Einen Ausblick auf neue Regelungen wagt Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel:
Eine der interessantesten Neuerungen ist die Regelung, dass Ärztinnen und Ärzte auch nicht vollständig erbrachte Leistungen abrechnen können sollen. Immer dann, wenn die Leistung „überwiegend“ erbracht worden ist und einzelne Leistungsbestandteile einer Gebühr wegen eines bei Behandlungsbeginn noch nicht absehbaren, medizinisch begründeten oder durch den Patienten verursachten Behandlungsabbruch nicht mehr erbracht werden können, soll eine Berechnung möglich sein (§ 4 Abs. 1 S. 3 GOÄ n.F.).
In der ambulanten Versorgung sind Leistungen, sei es im Bereich der GKV oder bei Selbstzahlern, an sich nur berechenbar, wenn alle obligaten Mindestinhalte erbracht werden. Insoweit betritt der GOÄ-Vorschlag hier Neuland.
Die Abrechnungsmöglichkeit wird sich nach dem Wortlaut der Neuregelung auf die einzelne teilweise erbrachte Gebühr, nicht auf die gesamte abgebrochene Behandlung, die sich ggf. über mehrere Gebühren erstreckt, beziehen.
Abrechnungsvoraussetzung ist, dass die Leistung „überwiegend“ erbracht wird. Bei zeitbezogenen Gebühren ist dies noch einfach feststellbar, etwa wenn von zehn Minuten Gesprächsdauer sechs Minuten erbracht wurden, ist dies „überwiegend“. Nach dem Entwurf der neuen GOÄ müssen alle Rechnungen ohnehin die Mindestdauer und den Beginn der Leistungserbringung jeder GOÄ-Position mit konkreter Uhrzeit enthalten, so dass dies auch einfach nachvollzogen werden können wird.
Schwieriger und streitanfällig wird dies immer dann sein, wenn die Leistung inhaltlich konturiert ist – wann ist sie dann „überwiegend“ erbracht. Die Verfasser des GOÄ-Entwurfes haben leider keine Begründung oder Kommentierung ihrer Ideen veröffentlicht, so dass unklar bleibt, was die Verfasser sich wirklich gedacht haben. Letztlich wird, nach Inkrafttreten, die Rechtsprechung diese Anforderungen konkretisieren müssen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Behandlung entweder unvorhersehbar medizinisch nicht beendet werden kann oder der Patient einen Behandlungsabbruch verursacht hat. Die erste Voraussetzung dürfte in der täglichen Praxis recht einfach zu handhaben sein, setzt aber einen gewissen Dokumentationsaufwand voraus.
In der Abrechnungspraxis problematisch dürfte die zweite Variante werden – der vom Patienten verursachte vorzeitige Behandlungsabbruch. Der GOÄ-Entwurf enthält hier letztlich einen kodifizierten Schadensersatzanspruch des Behandlers gegen den Patienten. Behandlungsverträge können vom Patienten jederzeit gekündigt und Behandlungen abgebrochen werden (§§ 630a, 630b, 627 BGB). Ein Schadensersatzanspruch setzt aber auch immer einen Schaden voraus. Eine Praxis hat aber gar keinen finanziellen Schaden, wenn ein Patient die laufende Behandlung abbricht, etwa aus dem Untersuchungszimmer läuft, die Behandlung also nicht beendet werden kann – aber das Wartezimmer voll ist und in der gewonnenen Zeit ein anderer Patient behandelt werden kann.
Da jeder Gläubiger eines Schadensersatzanspruches ohnehin dazu verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten (§ 254 BGB), erscheint es sehr zweifelhaft, das Praxen hier eine nicht vollständig erbrachte Behandlung voll abrechnen können, wenn sie in der Zeit einen anderen Patienten versorgt haben.
In der Praxis dürfte die Geltendmachung der gesamten GOÄ-Position schwierig werden, denn die privaten Krankenversicherungsunternehmen zahlen ärztliche Honorare nur bei medizinischer Indikation. Hingegen übernehmen sie keinen Schadensersatzanspruch von Arztpraxen gegen Patienten – nichts anders versteckt sich jedoch hinter diesem Teil der Neuregelung. Ärztinnen und Ärzte werden Patienten erläutern müssen, weshalb deren Krankenversicherung trotz der Darstellung von GOÄ-Positionen diese Kosten nicht übernehmen. Selbst wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen die Kosten der abgebrochenen Leistung übernehmen, werden sie die Folgeleistung (wenn der Patient die Behandlung beim gleichen oder einem anderen Behandler wieder aufnimmt) nicht ausgleichen, weil diese nur wegen des Behandlungsabbruchs und damit medizinisch nicht notwendig war.
Ob dieser Vorschlag dann wirklich in die neue GOÄ aufgenommen wird, bleibt abzuwarten, das Bundesgesundheitsministerium ist juristisch nicht an den GOÄ-Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband gebunden und vermutlich wird die neue GOÄ noch einige Änderungen erleben, bevor sie in Kraft tritt.
\\\ Verfasser: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA. Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Ärzte in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis: www.gesundheitsrecht.de